Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine gültige USt-IdNr. des Empfängers voraus. Fehlt sie oder liegt sie in einem Feld, das die Übertragung nicht als Steuermerkmal liest, kann lexoffice den Beleg nicht steuerfrei anlegen. Der Shop hat die Bestellung längst angenommen, weil er die Steuerbefreiung als Preisregel behandelt und nicht als Nachweispflicht. Diese Lücke schließen Sie vor der Bestellung, nicht danach.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Unternehmer setzt voraus, dass der Empfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat und dass diese dokumentiert ist. Fehlt die Angabe an der Stelle, an der die Übertragung sie erwartet, steht dort ein Beleg, der steuerfrei sein soll und keinen Grund dafür mitbringt. lexoffice legt ihn nicht an, und das ist korrekt.
Shop und Buchhaltung meinen Verschiedenes mit “steuerfrei”.
| Shop | Buchhaltung | |
|---|---|---|
| Was steuerfrei heißt | Keine Steuer im Warenkorb | Steuerbefreiung mit belastbarem Nachweis |
| Wann geprüft wird | Beim Kaufabschluss | Bei der Belegerstellung und später bei der Prüfung |
| Was passiert, wenn etwas fehlt | Bestellung geht trotzdem durch | Beleg wird nicht angelegt |
| Wer es merkt | Niemand | Sie, beim Monatsabschluss |
Der Shop optimiert auf den Abschluss, die Buchhaltung auf die Nachweisbarkeit. Beide verhalten sich richtig, und die Lücke dazwischen ist die Arbeit, die eine Schnittstelle zu leisten hat.
Die Nummer fehlt vollständig, weil der Kunde sie nicht angegeben hat und der Checkout sie nicht verlangt hat. Hier hilft nur nachfordern, und für die Zukunft ein Checkout, der eine steuerfreie B2B-Bestellung ohne sie gar nicht zulässt.
Die Nummer steht im falschen Feld. Der häufigste Fall, und der zäheste: Sie liegt in einem Zusatzfeld, im Firmennamen, in der Bestellnotiz oder im Adresszusatz, ist für die Übertragung damit reiner Text, und für Sie sieht die Bestellung vollständig aus.
Die Nummer ist formal ungültig. Falsches Länderpräfix, Leerzeichen, verwechselte nationale Steuernummer. Selten, und sofort erkennbar, sobald überhaupt geprüft wird.
Sehen Sie in der Bestellung nach, ob eine USt-IdNr. vorhanden ist und in welchem Feld sie liegt. Prüfen Sie dann, ob dieses Feld überhaupt als Steuermerkmal übertragen wird, denn ein Zusatzfeld aus dem Checkout ist es in der Regel nicht.
Danach die formale Gültigkeit: Länderpräfix vorhanden, Länge passend, keine Leerzeichen. Und prüfen Sie, ob das Lieferland überhaupt ein EU-Land ist, weil bei Drittländern ein anderer Sachverhalt greift und die USt-IdNr. dort nicht die passende Antwort ist.
Zum Schluss korrigieren Sie den Kundenstammsatz, damit künftige Bestellungen dieses Kunden durchlaufen, und arbeiten den betroffenen Beleg getrennt nach.
Wir leiten die steuerliche Konstellation ab, statt sie zu übernehmen. Aus Lieferland, Kundentyp und Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. ergibt sich, welche Behandlung zulässig ist, und ein Widerspruch zwischen “keine Steuer berechnet” und “kein Nachweis vorhanden” wird damit zu einem benannten Befund.
Die Nummer prüfen wir formal, bevor sie gebraucht wird. Präfix und Aufbau lassen sich ohne Aufwand validieren, und wenn Sie den qualifizierten Nachweis dokumentieren wollen, kommt eine Bestätigungsanfrage dazu.
Betroffene Vorgänge melden wir am selben Tag. Eine fehlende Nummer ist am Bestelltag mit einer E-Mail an den Kunden geklärt und sechs Wochen später eine unangenehme Nachfrage. Wie mit steuerfreien B2B-Bestellungen ohne Nachweis grundsätzlich umzugehen ist, entscheiden wir einmal mit Ihnen und Ihrer Kanzlei, statt es je Bestellung neu zu bewerten.
Diese Bestellungen dürfen vorkommen. Sie sollen nur nicht unbemerkt bleiben, solange sich noch etwas daran ändern lässt.
Sie sehen das im Livebetrieb und möchten, dass es nicht mehr Ihr Problem ist? Wir konzipieren, bauen und betreiben die Schnittstelle dauerhaft, inklusive der Validierung und Wiederholungslogik, die diese Art von Fehler gar nicht erst bei Ihnen ankommen lässt. Festpreis-Angebot zur Aufwandsabschätzung innerhalb von 48 Stunden.